Rz. 6a
Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten umfassend und in geeigneter Weise, bevor sie ab 15.1.2025 eine widerspruchsbasierte Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 1). Die Information ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei abzugeben. Dabei sind die Belange älterer, vulnerabler Menschen zu berücksichtigen (BT-Drs. 20/9048 S. 115). Die Informationen müssen über
- alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung,
- die Übermittlung von Daten und
- die Verarbeitung von Daten
durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und über die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. (Satz 2).
Rz. 6b
Das Informationsmaterial ermöglicht Versicherten eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und fundierte Entscheidung über die Nutzung der elektronischen Patientenakte (BT-Drs. 20/9048 S 115). Neu aufgenommen wurden u. a. Informationen zu den Betroffenenrechten für Minderjährige sowie zur Löschung der elektronischen Patientenakte im Todesfall und die Widerspruchsmöglichkeit bei der Ombudsstelle.
Rz. 6c
Das Material muss insbesondere folgende Informationen enthalten (Satz 3):
1 a bis c |
Nutzen und Mehrwert, indem
- die Patientenakte genutzt wird,
- Leistungserbringer (z. B. behandelnde Ärzte) auf die Patientenakte zugreifen können,
- die Daten möglichst vollständig gespeichert werden und durch Leistungserbringer einsehbar sind
|
2 |
Gewährleistung, dass Versicherte weder bevorzugt noch benachteiligt werden, wenn sie von ihren Widerspruchs-, Einwilligungs-, Lösch- und Beschränkungsrechten Gebrauch machen |
3 |
Anbieter der Patientenakte |
4 |
Funktionsweise der Patientenakte |
5 a bis c |
Nutzung der Patientenakte durch Versicherte ab Vollendung des 15. Lebensjahres |
6 |
Nutzung der Patientenakte ohne die Benutzeroberfläche eines eigenen Endgerätes; Antrag auf die Protokolldaten der Patientenakte bei der Ombudsstelle (§ 342a Abs. 1) |
7 |
Widerspruch gegen die Datenverarbeitung in der Patientenakte gegenüber Krankenkassen und Anbietern sowie dessen Widerruf |
8 |
erforderliche Datenverarbeitung durch die Krankenkasse und den Anbieter der Patientenakte und deren Löschung |
9 |
Recht auf selbstständige Speicherung, Löschung und Beschränkung des Zugriffs auf Daten sowie Informationen über die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter |
10 |
Übermittlung bei der Krankenkasse gespeicherter Daten sowie deren Verarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter, die Möglichkeit des Widerspruchs sowie dessen Widerruf |
11 |
Zugriff von Berechtigten ganz oder teilweise erteilen |
12 |
Übermittlung von Daten nach den §§ 346 bis 349 (z. B. ärztliche Behandlungsdaten) in die elektronische Patientenakte |
13 |
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die Möglichkeit des Widerrufs |
14 |
Anspruch auf Übermittlung und Speicherung bestimmter Daten mit vorheriger Einwilligung |
15 |
Zugriff durch Leistungserbringer |
16 |
Widerspruch gegen den Zugriff durch Leistungserbringer sowie dessen Widerruf |
17 |
Übermittlung und Speicherung von Daten der Krankenkasse |
18 |
Aufgaben der Ombudsstelle |
19 |
zusätzliche Angebote der Krankenkassen |
20 |
sichere Nutzung von Komponenten für den Zugriff der Versicherten auf die Patientenakte über eine Benutzeroberfläche geeigneter Endgeräte |
21 |
Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken, Möglichkeit des Widerspruchs |
22 |
Rechte aus Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 679/2016 |
23 |
Erteilung einer Vollmacht über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts |
24 |
Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen |