Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 344 regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung der Versicherten in die Einrichtung der elektronischen Patientenakte und die hierauf begründete Zulässigkeit der Datenverarbeitung.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 15.1.2025 umfangreich geändert. Die Überschrift wird zu diesem Zeitpunkt an die widerspruchsbasierte Patientenakte angepasst.

  • Abs. 1

    Die Krankenkassen legen elektronische Patientenakten an und stellen diese ihren Versicherten bereit, falls nicht fristgerecht widersprochen wird.

  • Abs. 2 Satz 1

    Es handelt sich um Folgeänderungen der bislang geregelten Übermittlungs- und Speicherbefugnis der Krankenkassen.

  • Abs. 2a (neu)

    Es handelt sich um eine Folgeänderung der bislang geregelten Übermittlungs- und Speicherbefugnis, wenn ein Widerspruch nicht erhoben wird.

  • Abs. 3

    Versicherte können jederzeit und anlasslos einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte widersprechen.

  • Abs. 5 (neu)

    Versicherte können trotz eines Widerspruchs jederzeit erneut gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen, dass eine elektronische Patientenakte eingerichtet wird.

  • Abs. 6 (neu)

    Krankenkassen sind verpflichtet, die elektronische Patientenakte nach dem Tod des Versicherten zu löschen.

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