Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung der Versicherten in die Einrichtung der elektronischen Patientenakte und die hierauf begründete Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen, die Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte. Damit sind keine Zugriffsrechte auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten (medizinischen) Daten verbunden. Diese werden nicht von den Kassen und Anbietern erhoben und zu eigenen Zwecken gespeichert, sondern unterliegen der Selbstbestimmung der Versicherten. Die Zulässigkeit der Verarbeitung richtet sich nach §§ 352 ff.

 

Rz. 2a

Mit Wirkung zum 15.1.2025 legen die Krankenkassen eine elektronische Patientenakte für alle Versicherten an. Versicherte können dem fristgebunden widersprechen. Versicherte haben damit ausreichend Zeit, sich über die Patientenakte zu informieren und ihre Nutzung zu überdenken. Die Patientenakte wird erst nach der Frist bereitgestellt. Die Einführung der widerspruchsbasierten Patientenakte wird durch umfangreiche und barrierefreie Informationen begleitet. Einer eingerichteten Patientenakte kann jederzeit widersprochen werden. Die Krankenkasse ist nach vorhergehender Information verpflichtet, die Patientenakte zu löschen.

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