Rz. 3
Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Versicherten befugt, wenn der Versicherte
- ausreichend informiert wurde (§ 343) und
- in die Einrichtung der Patientenakte eingewilligt hat
(Satz 1). Formelle Anforderungen an die Einwilligung enthält die Vorschrift nicht. Verarbeitet werden dürfen die für die Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten. Der Begriff "verarbeiten" ist in Anlehnung an die Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verstehen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 344 Rz. 12). Demnach ist "verarbeiten" jeder Vorgang "im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verarbeitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung".
Rz. 3a
Das Verfahren wird durch einen entsprechenden Antrag des Versicherten ausgelöst (§ 350). Anschließend darf die Krankenkasse versichertenbezogene Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln (Befüllungsbefugnis; Satz 2).
Rz. 3b
Mit Wirkung vom 15.1.2025 an legen die Krankenkassen für jeden Versicherten eine elektronische Patientenakte an und informieren ausführlich und barrierefrei darüber (§ 342 Abs. 1 Satz 2, § 343). Versicherte können von diesem Zeitpunkt an innerhalb einer Frist von 6 Wochen der Einrichtung widersprechen (Satz 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung). Ansonsten beginnt die Frist mit dem Versicherungsverhältnis. Läuft die Frist ab, ohne dass der Versicherte widerspricht, wird die Patientenakte bereitgestellt. Die Frist gewährleistet i. S. eines Moratoriums, dass die Versicherten ausreichend Zeit haben, sich über die elektronische Patientenakte zu informieren und ihre Nutzung zu überdenken, um sodann eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und fundierte Entscheidung über die Nutzung zu treffen, indem sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder davon absehen (BT-Drs. 20/9048 S. 116).
Rz. 3c
Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten dürfen die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten verarbeiten (Satz 2 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung). Die Krankenkasse darf versichertenbezogene Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die Patientenakte übermitteln (Befüllungsbefugnis; Satz 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung).