Rz. 5a

Versicherte können einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte auch nach abgelaufener Widerspruchsfrist widersprechen (Satz 1). Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Anlass möglich.

 

Rz. 5b

Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse erklärt werden (Satz 2). Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Alternativ kann der Widerspruch über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone) erfolgen. Damit wird der Patientensouveränität Rechnung getragen (BT-Drs. 20/9048 S. 116).

 

Rz. 5c

Die Krankenkasse informiert den Versicherten umfassend, dass nach einem Widerspruch die elektronische Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten gelöscht wird (Satz 3). Sollte zukünftig erneut eine Patientenakte eingerichtet werden, können die gelöschten Daten nicht wiederhergestellt werden.

 

Rz. 5d

Erhebt der Versicherte einen wirksamen Widerspruch, wird die Patientenakte unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) und vollständig gelöscht (Satz 4). Für den Löschvorgang ist der Anbieter zuständig, der dazu von der Krankenkasse aufgefordert wird.

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