Rz. 12

Für die Erstbefüllung (Abs. 3) erhalten die Leistungserbringer in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2021 eine einmalige Vergütung je Erstbefüllung in Höhe von 10,00 EUR. Die Regelung wird aufgehoben, da sie sich durch Zeitablauf erledigt hat und entsprechende Regelungen im Rahmen der Bundesmantelverträge umgesetzt wurden.

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