Rz. 5a

Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108) haben Daten der Versicherten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Zu verarbeiten sind alle Daten, die nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.(z. B. Medikationsdaten). Zu den verpflichtend zu befüllenden Inhalten zählen die Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Abs. 2a, 2b und 2c, die in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden. Den ersten Anwendungsfall bildet der digital unterstützte Medikationsprozess. Weitere Anwendungsfälle werden mit der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b vorgegeben.

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