Rz. 11

Ändern sich Daten in Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 (Medikationsplan, Notfalldaten) sind die Änderungen verpflichtend in der elektronischen Patientenakte zu verarbeiten (Satz 1). Der Anspruch des Versicherten richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Daten geändert hat (Satz 2).

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