Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 350 regelt den Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse, die dort gespeicherten Daten über beanspruchte Leistungen in die elektronische Patientenakte zu übertragen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift geändert und Abs. 4 neu gefasst. Nachweislich fehlerhafte Diagnosedaten sind in der Patientenakte zu berichtigen. Das DigiG hat mit Wirkung zum 15.1.2025 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert. Daten sind verpflichtend in der Patientenakte zu verarbeiten, wenn der Versicherte dem nicht widerspricht.

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