0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 350 regelt den Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse, die dort gespeicherten Daten über beanspruchte Leistungen in die elektronische Patientenakte zu übertragen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift geändert und Abs. 4 neu gefasst. Nachweislich fehlerhafte Diagnosedaten sind in der Patientenakte zu berichtigen. Das DigiG hat mit Wirkung zum 15.1.2025 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert. Daten sind verpflichtend in der Patientenakte zu verarbeiten, wenn der Versicherte dem nicht widerspricht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Versicherte kann von seiner Krankenkasse verlangen, die dort vorhandenen Leistungsdaten auf die elektronische Gesundheitskarte zu übertragen. Dazu gehören auch nachträglich geänderte oder fehlerhafte Diagnosen. Ausgeführt wird die Übertragung durch den Anbieter der Akte. Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze vereinbaren die in Abs. 2 genannten Spitzenverbände. Der Versicherte wird durch die Krankenkasse über seinen Anspruch informiert. Die Vorschrift umfasst Daten außerhalb des aktuellen Behandlungskontextes. Hinsichtlich dieser Daten hat der Versicherte keinen Anspruch auf Übermittlung und Speicherung gegenüber dem Leistungserbringer (Buchholtz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rn. 11).

 

Rz. 2a

Vom 15.1.2025 an sind die Krankenkassen verpflichtet, Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, sofern der Versicherte dem nicht widerspricht. Die Übermittlung in die Akte erfolgt dabei über den Anbieter der elektronischen Patientenakte. Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen sind insbesondere zur Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Versicherten relevant, schaffen Transparenz und stärken die Patientensouveränität. Versicherte, die der Befüllung von Daten in die elektronische Patientenakte über in Anspruch genommene Leistungen bei der Krankenkasse initial nicht widersprechen, können ihren Widerspruch in der Folge zu jeder Zeit ausüben. Der Widerspruch kann ebenfalls über die Benutzeroberflächen geeigneter Endgeräte (z. B. ePA-App) ausgeübt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Übertragungsanspruch (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)

 

Rz. 3

Versicherte können verlangen, dass Daten der Krankenkasse über beanspruchte Leistungen (§ 341 Abs. 2 Nr. 8) in die Patientenakte übertragen werden. Der Anspruch besteht ab dem 1.1.2022 und richtet sich gegen die Krankenkasse. Die Daten werden durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte übertragen und in der Akte gespeichert. Die Daten in der Akte sind Kopien. Die Ursprungsdaten verbleiben bei der Krankenkasse. Der Versicherte kann seinen Anspruch durch einen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse geltend machen. Ermessen ist nicht eingeräumt.

2.2 Übertragungsanspruch (Abs. 1 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

 

Rz. 3a

Die Krankenkasse ist verpflichtet, Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern (Satz 1). Die Krankenkasse hat ihre Versicherten über die einwilligungsbasierte Patientenakte zu informieren (§ 343). Damit ist der Versicherte in der Lage, der Datenverarbeitung zu widersprechen (§ 341 Abs. 2 Nr. 8). Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten auch in der Folgezeit jederzeit widersprechen (Satz 2). Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt werden (Satz 3).

2.3 Vereinbarung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu vereinbaren (Satz 1). Die Regelung sieht vor, die Vereinbarung bis zum 31.12.2020 abzuschließen. Durch die Vereinbarung ist sicherzustellen, dass in der Patientenakte erkennbar ist, welche Daten von der Krankenkasse stammen (Satz 2). Die Vereinbarung sieht zum 1.1.2022 die Bereitstellung der Daten im Format PDF vor (Vereinbarung v. 26.5.2021, veröffentlicht auf www.gkv-spitzenverband.de, Rubrik Digitalisierung und Innovation/eGK und Telematikinfrastruktur; abgerufen: 23.7.2021). Die Bereitstellung der Daten im FHIR®-Format wird von den Vereinbarungspartnern zum 1.1.2023 angestrebt.

2.4 Information (Abs. 3 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)

 

Rz. 5

Die Krankenkasse ist verpf...

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