Rz. 5b

Die Krankenkasse hat die Versicherten

  • über die Möglichkeit des Widerspruchs umfassend und leicht verständlich zu informieren und
  • darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt.

Die Information muss derart erteilt werden, dass jeder Versicherte in der Lage ist, sie zu begreifen. Dagegen ergibt der systematische Umkehrschluss zu § 343 Abs. 1 Satz 1, dass die dort aufgestellten gesteigerten Anforderungen (Information muss in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei erteilt werden) nicht erfüllt werden müssen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rz. 17).

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