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Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 eingefügt. Versicherte können medizinische Informationen digitalisieren und in der elektronischen Patientenakte verarbeiten lassen.

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