0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 eingefügt. Versicherte können medizinische Informationen digitalisieren und in der elektronischen Patientenakte verarbeiten lassen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermöglicht, wichtige medizinische Informationen aus Dokumenten wie Arzt- oder Befundberichten der Versicherten zu digitalisieren und in der elektronischen Patientenakte zu verarbeiten. Papiergebundene Daten der Versicherten können damit in die elektronische Patientenakte überführt werden und für eine bessere Versorgung nützlich sein. Insbesondere die Interessen von Versicherten mit chronischen Erkrankungen werden berücksichtigt, da diese regelmäßig eine relevante medizinische Vorgeschichte haben und überwiegend einrichtungsübergreifend behandelt werden (BT-Drs. 20/9048 S. 120).

2 Rechtspraxis

2.1 Digitalisierung medizinischer Unterlagen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte haben ab 15.1.2025 (§ 342 Abs. 1 Satz 2) einen Anspruch darauf, in Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d (u. a. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Arztbriefe) digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln und speichern zu lassen (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen die Krankenkasse, bei der die Versicherung geführt wird, und ist durch einen formlosen und nicht fristgebundenen Antrag geltend zu machen. Bei den Dokumenten kann es sich um ein- oder mehrseitige Schriftstücke handeln, welche vor der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte (Opt-out-ePA) erstellt wurden. Die zulässige Digitalisierung und Verarbeitung der Dokumente setzt voraus, dass der Versicherte darin einwilligt. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und muss schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 67b Abs. 2 SGB X).

 

Rz. 4

Der Anspruch auf Digitalisierung kann von jedem Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf 10 Dokumente begrenzt (Satz 2). Der Versicherte wählt die Dokumente aus.

 

Rz. 5

Die durch die Digitalisierung und Verarbeitung bei den Krankenkassen und den Anbietern der elektronischen Patientenakte entstehenden Daten sind unmittelbar nach der Übermittlung und Speicherung in den Systemen der beteiligten Stellen zu löschen (Satz 3).

2.2 Verfahren (Abs. 2)

 

Rz. 6

Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren fest (Satz 1). Die Aufgaben können durch eine übergreifende gemeinsame Stelle der Krankenkassen erfüllt werden (Satz 2). Das Verfahren ist den Versicherten spätestens zum 15.1.2025 (Einführung der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte; Opt-out-ePA) anzubieten. In dem Verfahren sollen in Papierform vorliegende Dokumente aus vorangegangen medizinischen Behandlungen durch die Krankenkassen gescannt und in die jeweilige elektronische Patientenakte des Versicherten übermittelt werden (BT-Drs. 20/9048 S. 120). Damit die elektronische Patientenakte gezielt und aufwandsarm durchsucht werden kann, sind die Dokumente logisch und nachvollziehbar zu klassifizieren (Metadaten). Hierzu haben die Krankenkassen eine Klassifikation des digitalisierten Dokuments mindestens nach ausstellender Einrichtung, Fachrichtung, Art des Dokuments (z. B. Laborbericht, Arztbrief) sowie Ausstellungsdatum vorzunehmen. Die Versicherten sollen ihre Dokumente möglichst praktikabel und aufwandsarm zur Verfügung stellen können (etwa durch Versand auf dem Postweg oder durch persönliche Abgabe in einer Geschäftsstelle). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen können die Krankenkassen eine gemeinsame Stelle für die Umsetzung bestimmen oder Dritte mit der Auftragsdatenverarbeitung beauftragen.

2.3 Information und Aufklärung (Abs. 3)

 

Rz. 7

Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über den Anspruch und das Verfahren der Digitalisierung und anschließenden Verarbeitung umfassend und leicht verständlich zu informieren (Satz 1). Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten erfolgt (Satz 2). Die Aufklärung umfasst auch den Einsatz einer übergreifenden gemeinsamen Stelle bei der Digitalisierung (Satz 3).

2.4 Berichtspflicht (Abs. 4)

 

Rz. 8

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1.4.2026 über den Umfang der Nutzung des Anspruchs auf Digitalisierung. Damit kann geprüft werden, ob nach dem ersten Einführungsjahr der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte eine Verlängerung der auf 24 Monate begrenzten Anspruchsdauer erforderlich ist (BT-Drs. 20/9048 S, 120).

3 Materialien

 

Rz. 9

Bundesministerium für Gesundheit (Herausg.), Die elektronische Patientenakte, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte#:~:text=Seit%20dem%201.,hinweg%20umfassend%20gespeichert%20werden%20können; abgerufen: 4.6.2024.

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