Rz. 3

Versicherte haben ab 15.1.2025 (§ 342 Abs. 1 Satz 2) einen Anspruch darauf, in Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d (u. a. Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Arztbriefe) digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln und speichern zu lassen (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen die Krankenkasse, bei der die Versicherung geführt wird, und ist durch einen formlosen und nicht fristgebundenen Antrag geltend zu machen. Bei den Dokumenten kann es sich um ein- oder mehrseitige Schriftstücke handeln, welche vor der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte (Opt-out-ePA) erstellt wurden. Die zulässige Digitalisierung und Verarbeitung der Dokumente setzt voraus, dass der Versicherte darin einwilligt. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und muss schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 67b Abs. 2 SGB X).

 

Rz. 4

Der Anspruch auf Digitalisierung kann von jedem Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf 10 Dokumente begrenzt (Satz 2). Der Versicherte wählt die Dokumente aus.

 

Rz. 5

Die durch die Digitalisierung und Verarbeitung bei den Krankenkassen und den Anbietern der elektronischen Patientenakte entstehenden Daten sind unmittelbar nach der Übermittlung und Speicherung in den Systemen der beteiligten Stellen zu löschen (Satz 3).

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