Rz. 7

Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über den Anspruch und das Verfahren der Digitalisierung und anschließenden Verarbeitung umfassend und leicht verständlich zu informieren (Satz 1). Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten erfolgt (Satz 2). Die Aufklärung umfasst auch den Einsatz einer übergreifenden gemeinsamen Stelle bei der Digitalisierung (Satz 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge