Rz. 9

Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19 sind verpflichtet, die Patientenakte auf Verlangen des Versicherten mit bestimmten Daten zu befüllen (§ 347 Abs. 4, § 348 Abs. 4 und § 349 Abs. 3). Die hierzu erforderliche und von den Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollierende Einwilligung erteilen die Versicherten in der Umgebung der Zugriffsberechtigten.

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