2.1 Zuständigkeit der KBV (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die KBV legt die Inhalte der elektronischen Patientenakte fest und schreibt sie fort (Satz 1). Sie gibt den Einsatz und die Verwendung vor. Die Regelung enthält die Verpflichtung der KBV, für die Anpassung der informationstechnischen Systeme an die Festlegungen den Herstellern informationstechnischer Systeme und Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der MIO zur Verfügung zu stellen. Über die Festlegung der MIO hinaus bedeutet dies die Bereitstellung verschiedener Komponenten und transparenter Vorgaben, wie z. B. eines MIO-Viewers und von MIO-Stylesheets und Validatoren (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Diese Komponenten sollen durch Hersteller von Primärsystemen und ePA-Apps mit wenig Aufwand berücksichtigt werden können.

 

Rz. 3a

Dabei hat sie Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen herzustellen und sich mit

  1. der gematik,
  2. dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene,
  3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften,
  4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
  5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege,
  6. den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie der Medizintechnologie,
  7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden,
  8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
  9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und
  10. den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

ins Benehmen zu setzen. Einverständnis oder Zustimmung der in Satz 1 Nr. 1 bis 10 genannten Stellen zu den Inhalten ist nicht erforderlich. Die semantische und syntaktische Interoperabilität der Patientenakte, des Medikationsplans und der Notfalldaten sind zu gewährleisten. Über die Festlegung entscheidet der Vorstand der KBV (Satz 2).

 

Rz. 3b

Mit Inkrafttreten des § 385 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zum 1.1.2025 findet der Beauftragungsprozess von Akteuren zur Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden Anwendung. Demnach identifiziert und priorisiert das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Bedarfe hinsichtlich notwendiger Spezifikationen im Gesundheitswesen, sodass der unmittelbare gesetzliche Auftrag der bisherigen Spezifikationsakteure durch eine vorherige Beauftragung dieser durch das Kompetenzzentrum abgelöst wird. Die Regelungen in § 355 sollen hierbei eine Harmonisierung der bestehenden und neuen Regelungen erzielen und geeignete Übergangsregelungen schaffen. In Abs. 1 findet eine Folgeanpassung hinsichtlich des in § 385 definierten Beauftragungsprozesses statt. Demnach nimmt bis zum 31.12.2024 die KBV ihren gesetzlichen Auftrag zur Spezifikation nach § 355 weitestgehend unverändert wahr. Ab dem 1.1.2025 findet sodann die Beauftragung der KBV oder einer juristischen Person i. S. d. § 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen mit den in Satz 1 festgehaltenen Spezifikationen statt, sodass die bestehenden Regelungen mit dem neuen Interoperabilitätsprozess nach § 385 vereinbar sind. Entgegen der bisherigen Regelungen befindet demnach nicht mehr der Vorstand über die Festlegungen, sondern ab dem 1.1.2025 das Kompetenzzentrum. Analog Abs. 1 findet auch in den Abs. 2a, 2c, 2d, 3, 4 und 4a das Beauftragungsverfahren durch das Kompetenzzentrum nach § 385 Abs. 1 Nr. 2 ab dem 1.1.2025 Anwendung. Die Anpassungen dienen der Harmonisierung bestehenden Regelungen mit dem neu geschaffenen Interoperabilitätsprozess nach § 385 (BT-Drs. 20/9048 S. 153).

 

Rz. 3c

Um dem Ziel ganzheitlicher Interoperabilitätsbemühungen im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen, ist eine stärkere Verzahnung des Prozesses der KBV zur Festlegung von MIO mit den Aufgaben der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen erforderlich (BT-Drs. 20/3876 S. 58). Dazu werden verschiedene Verfahrensergänzungen vorgenommen:

  • Das Verfahren zur MIO-Festlegung wird um eine Einvernehmensregelung mit der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen ergänzt.
  • Die KBV muss zudem eine frühzeitige Einvernehmensherstellung der Koordinierungsstelle bei der Festlegung des MIO-Arbeitsprogramms der KBV sicherstellen, damit die jeweiligen Arbeiten aufeinander abgestimmt, priorisiert und umgesetzt werden können. Hierdurch können beispielsweise IOP-Arbeitskreise nach § 6 GIGV die konsensuale Entwicklung unterstützen. Ziel ist es, Doppelarbeiten zu vermeiden. Hierdurch ergibt sich keine Änderung der Verantwortung der ...

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