Rz. 8

Die KBV ist verpflichtet, bei ihren Festlegungen internationale Standards zu benutzen (Satz 1). Davon kann nur aus zwingenden sachlichen Gründen abgewichen werden (BT-Drs. 19/20708 S. 175). Damit wird die semantische und syntaktische Interoperabilität national wie international gewährleistet. Zur Wahrung der deutschen Interessen im Bereich der Gesundheitstelematik in Europa soll die gematik im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit zukünftig auch Aufgaben auf europäischer Ebene wahrnehmen, soweit die Telematikinfrastruktur betroffen ist oder in der Zukunft betroffen sein könnte (BT-Drs. 18/5293 S. 47). Dies betrifft z. B. die Mitarbeit in Standardisierungs- und Normungsgremien auf europäischer Ebene und das Gebiet der grenzüberschreitenden elektronischen Gesundheitsdienste. Eine Mitarbeit der gematik in den entsprechenden Gremien ist erforderlich, um Entwicklungen auf europäischer Ebene mitzugestalten und eine Vereinbarkeit mit den Regelungen zur Telematikinfrastruktur zu erreichen. Dazu gehört insbesondere auch, dass die gematik bei den Arbeiten auf europäischer Ebene darauf hinwirkt, dass das hohe, für die Telematikinfrastruktur geltende deutsche Datenschutzniveau gewährleistet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit kann der gematik dabei Weisungen erteilen.

 

Rz. 9

Die KBV verwendet bei ihren Festlegungen die vom BfArM für diese Zwecke verbindlich zur Verfügung gestellten medizinischen Klassifikationen, Terminologien und Nomenklaturen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge