Rz. 4

Die KBV erstellt eine Verfahrensordnung, um das Einvernehmen bzw. Benehmen nach Abs. 1 herzustellen (Satz 1, www.kbv.de/media/sp/MIO_Verfahrensordnung.pdf; abgerufen: 11.1.2023). Danach werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen schriftlich oder elektronisch zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen aufgefordert (Verfahrensordnung Benehmensherstellung medizinische Informationsobjekte v. 2.2.2021). Die ausgearbeiteten Inhalte der Patientenakte werden den Organisationen dabei in einem Webportal der KBV zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensordnung hat die sich aus dem Gesetzgebungsverfahren für den Standardisierungsprozess für Interoperabilitätsanforderungen an informationstechnische Systeme ergebenden Änderungen angemessen aufzunehmen (BT-Drs. 20/9048 S. 123). Hierbei hat vor allem die zentrale Funktion des Kompetenzzentrums als eine harmonisierende Instanz zur Bedarfsidentifizierung und -priorisierung entsprechend § 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in die Verfahrensordnung Eingang zu finden. Um eine Harmonisierung der Priorisierung der Spezifikationen der KBV und der Bedarfsidentifizierung und Priorisierung des Kompetenzzentrums zu erzielen, ist die Aufgabe des Kompetenzzentrums im Zuge der Verfahrensordnung zu berücksichtigen. Die Verfahrensordnung ist entsprechend unter anderem im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum anzupassen.

 

Rz. 4a

Die KBV muss zudem frühzeitig das Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle bei der Festlegung des MIO-Arbeitsprogramms der KBV sicherstellen, damit die jeweiligen Arbeiten aufeinander abgestimmt, priorisiert und umgesetzt werden können. Hierdurch können z. B. IOP-Arbeitskreise nach § 6 GIGV die konsensuale Entwicklung unterstützen. Ziel ist es, Doppelarbeiten zu vermeiden. Hierdurch ergibt sich keine Änderung der Verantwortung der KBV für die Entwicklung und Funktion der MIO (BT-Drs. 20/3876 S. 58).

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