Rz. 4

Ein Zugriff ohne Einwilligung ist möglich,

  • nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde (nach Regeln, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen) und
  • wenn durch den Zugriff geklärt wird, ob die verstorbene Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.

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