Rz. 4

Vertragsärztliche Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen in elektronischer Form dürfen zukünftig ausschließlich über die Telematikinfrastruktur übermittelt und verarbeitet werden. Der Zeitpunkt ist davon abhängig, dass die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen. Ob eine ärztliche Verordnung in elektronischer Form oder in Papierform ausgestellt wird, hängt neben den technischen auch von rechtlichen Voraussetzungen ab (z. B. bei Betäubungsmitteln; § 3a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung).

 

Rz. 4a

Die Nutzung elektronischer Verordnungen in der Telematikinfrastruktur soll eine formoffene und flexible Verfahrensweise unabhängig von gesetzlichen Schriftformerfordernissen (z. B. § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder § 126a BGB) ermöglichen. Die verbindlichen Formvorgaben für eine elektronische Verordnung (z. B. die elektronische Signatur in § 2 Abs. 1 Nr. 10 Arzneimittelverschreibungsverordnung) bleiben hiervon unberührt.

 

Rz. 5

Versicherten ist zu ermöglichen, die für den Zugriff auf elektronische Verordnungen erforderlichen Zugangsdaten auf Wunsch in Papierform zu erhalten (BT-Drs. 19/18793 S. 127 f.). Der Papierausdruck sollte neben den genannten Zugangsdaten auch Mindestinformationen zum Inhalt der elektronischen Verordnung enthalten.

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