Rz. 17

Versicherte können die Benutzeroberfläche zur Verwaltung ihrer elektronischen Verordnungen (E-Rezept-App) auch für einen Zugriff auf qualitätsgesicherte Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal (§ 395) nutzen und sich über Angaben im Rahmen einer elektronischen Verordnung zu informieren (z. B. über Arzneimittel, Wirkstoffe oder Indikationen; Nr. 1). Dies geschieht über eine gesicherte Schnittstelle, über die die Informationen aus dem Nationalen Gesundheitsportal abgerufen werden. Der umgekehrte Abruf von Daten aus dem E-Rezept durch das Nationale Gesundheitsportal ist nicht möglich. Zusätzlich wird sichergestellt, dass keine Profilbildung erfolgt. So werden die versicherteneigene Gesundheitskompetenz und die Therapie-Compliance weiter gestärkt. Die gematik wird beauftragt, für die Weiterentwicklung und Bereitstellung der E-Rezept-App die Voraussetzungen zu schaffen.

 

Rz. 18

Die gematik schafft bis zum 1.1.2025 die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Austausch von Daten elektronischer Verordnungen über die nationale eHealth-Kontaktstelle (Nr. 2). Für die Authentifizierung ist die grenzüberschreitende Verarbeitung der Krankenversichertennummer erforderlich. Der Zugriff auf Daten der elektronischen Verordnung zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten durch einen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigten Leistungserbringer ist zulässig, wenn der Versicherte nach vorheriger Einwilligung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung gegenüber dem Leistungserbringer in den Zugriff auf die Daten und deren Übermittlung über die jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen eingewilligt hat. Abweichend von § 361 Abs. 2 bis 4 und § 339 finden für die Verarbeitung von Daten durch einen Leistungserbringer die gesetzlichen Regelungen des Mitgliedstaates Anwendung, in dem der zugreifende Leistungserbringer seinen Sitz hat. Hierbei werden die gemeinsamen europäischen Vereinbarungen berücksichtigt.

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