Rz. 20

Da elektronische Verschreibungen und deren Dispensierinformationen nach spätestens 100 Tagen aus der Anwendung der elektronischen Verordnung (E-Rezept) gelöscht werden, wird deren automatisierte Ablage in die elektronische Patientenakte ermöglicht. In der elektronischen Patientenakte wird damit insbesondere eine fortlaufende aktuelle Übersicht über alle verschreibungspflichtigen Medikamente ermöglicht, die der Versicherte nach Einlösung seiner E-Rezepte erhalten hat und diese im Sinne einer Arzneimittelhistorie nutzen kann. Aus Gründen der Behandlungssicherheit sind die initialen Verordnungsdaten in der elektronischen Patientenakte technisch (z. B. über eine Rezept-ID) mit den entsprechenden Dispensierinformationen zu verknüpfen bzw. bei Einlösung der jeweiligen Verordnung durch die entsprechenden Dispensierinformationen zu überschreiben. Damit ist nachvollziehbar, ob eine Verordnung bereits eingelöst wurde. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der gematik zu schaffen. Sowohl Verordnungsdaten als auch Dispensierinformationen sind den Versicherten dabei gemäß § 311 Abs. 4 barrierefrei zugänglich zu machen. Die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Verordnungsdaten und Dispensierinformationen stellen keine Grundlage oder Berechtigung für die Inanspruchnahme verordneter Leistungen dar und sind in die elektronische Patientenakte ohne die elektronische Signatur der Leistungserbringer zu übertragen.

 

Rz. 20a

Die Verpflichtung zur Dokumentation der Dispensierinformationen wird dahingehend angepasst, dass diese nur dann zu dokumentieren sind, wenn es dem Arzneimittelabgebenden technisch möglich ist (BT-Drs. 20/3876 S. 55). Dies ist bei einfachen Abgaben eines Fertigarzneimittels oder einer aus Fertigarzneimitteln hergestellten Rezeptur unproblematisch. Praktische und technische Probleme bei der Erfassung und Übermittlung der Dispensierinformationen ergeben sich jedoch in den Fällen, in denen Arzneimittel aus mehreren Chargen zur Steigerung der Arzneimitteltherapiesicherheit maschinell patientenindividuell portioniert und verpackt werden (Verblisterung) und diese Verblisterung, z. B. im Rahmen der Heimversorgung, unter Hinzunahme durch sog. Blisterzentren erfolgt. In diesen Ausnahmefällen liegen die notwendigen Dispensierinformationen ggf. nicht zum Zeitpunkt der Abgabe vor.

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