Rz. 20b

Daten zu Verordnungen nach den Abs. 2 und 4 bis 7 sowie deren Chargennummer und deren Dosierung (Dispensierinformationen) werden automatisiert in der elektronischen Patientenakte verarbeitet (Satz 1). Der Versicherte kann dem widersprechen. Der Widerspruch kann über die Benutzeroberfläche, die dem Versicherten für den Zugriff auf elektronische Verordnungen zur Verfügung zu stellen ist (Abs. 10), über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 sowie bei der Ombudsstelle gemäß § 342a erklärt oder widerrufen werden (Satz 2). Analog zur Transformation der bisher einwilligungsbasierten elektronischen Patientenakte zu einer widerspruchsbasierten Patientenakte erfolgt auch die Übermittlung von Verordnungsdaten und Dispensierinformationen in diese künftig automatisiert, soweit der Versicherte der automatisierten Übermittlung und Speicherung dieser Daten in der elektronischen Patientenakte nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch erstreckt sich auf die Übermittlung aller Verordnungsdaten und Dispensierinformationen in die elektronische Patientenakte.

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