Rz. 10b

Soziotherapie (§ 37a) wird von berechtigten Leistungserbringern ab 1.7.2027 elektronisch verordnet (Satz 1). Ausgenommen sind Sachverhalte, in denen die Verordnung aus technischen Gründen nicht möglich ist (Satz 2). Die erbringenden Dienstleister müssen die elektronische Verordnung elektronisch abrufen können (Satz 3). Ausgenommen sind wiederum Sachverhalte, in denen der Empfang aus technischen Gründen nicht möglich ist (Satz 4). Hierfür müssen sie sich an die Telematikinfrastruktur anbinden.

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