Rz. 5
Zugriffsberechtigte Personen (Abs. 1) ohne eigenen Heilberufsausweis oder Berufsausweis (z. B. pharmazeutisches Personal einer Apotheke) dürfen auf die Daten zugreifen, wenn
- sie durch eine Person mit einem Heilberufsausweis oder einem Berufsausweis dazu autorisiert sind und
- der Zugriff elektronisch protokolliert wird (zugreifende und autorisierende Person).
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