Rz. 11

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Dazu hat sich das BMG mit dem BfDI ins Benehmen zu setzen und mit dem BSI Einvernehmen herzustellen. Die Verpflichtung zur Benehmensherstellung sorgt für die notwendige Transparenz bei den Beteiligten. Sie ermöglicht die Unterrichtung des BfDI über die geplanten Verordnungsinhalte. Zudem schafft sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch den BfDI durch dessen Stellungnahme, ohne zu einer Überfrachtung des Beteiligungsprozesses zu führen. Eine Verpflichtung zur Herstellung eines Einvernehmens ist aufgrund der im Übrigen bestehenden gesetzlichen Befugnisse der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden nach der Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich. (BT-Drs. 20/9048 S. 129). Die Rechtsverordnung hat folgende Pflichtinhalte:

  • Der Zeitpunkt ist zu benennen, bis zu dem die Schnittstellen bereitgestellt werden müssen.
  • Die übermittlungsfähigen Daten sind anzugeben.
  • Die zulässigen Verarbeitungszwecke sind festzulegen. Dabei ist nach den jeweiligen Empfängern zu differenzieren. So kann die Übermittlungsmöglichkeit von Daten ausgeschlossen werden, die für Mehrwertangebote ungeeignet sind.
  • Die Rechtsverordnung regelt die Modalitäten zur Einwilligung der Versicherten. Dies umfasst insbesondere die Art und Weise der Einwilligung, deren Änderung und Widerruf, die zeitliche Geltung der Einwilligung, die Möglichkeit der Beschränkung der Daten und die Informationen, die den Versicherten vor ihrer Einwilligung zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • Darüber hinaus ist zu regeln, wie die Übermittlung der Daten von den Versicherten an die Berechtigten zu erfolgen hat, mit welchen Intervallen und wie die Dokumentationspflicht (Abs. 4) ausgestaltet sein muss. Gegenstand der Regelungen können dabei u. a. die zur Verfügung gestellten Daten, der Zeitpunkt der Datenübermittlung, die Adressaten der Datenübermittlung, die der Datenverarbeitung zugrunde liegende Einwilligung und der Zeitpunkt der Einwilligung sein.

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