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Art. 1 Nr. 61b des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in das SGB V eingefügt. Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV und deren Abrechnung wird die Telematikinfrastruktur genutzt.

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