Rz. 7

Die KBV trifft die erforderlichen technischen Festlegungen, um freie Praxistermine (§ 75 Abs. 1a)

  • von den Vertragsärzten
  • unter Verwendung von informationstechnischen Systemen (Praxisverwaltungssysteme)
  • an die Terminservicestellen

zu übermitteln und deren Buchung zu ermöglichen (Satz 1). Durch die Meldung über die Praxisverwaltungssysteme wird den Vertragsärzten Aufwand erspart und eine einfache sowie komfortable Terminvermittlung im Interesse der Versicherten und der Vertragsärzte ermöglicht (BT-Drs. 20/9048 S. 131). Die Festlegungen werden auf der vom Kompetenzzentrum der gematik betriebenen Plattform (§ 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) veröffentlicht (Satz 2).

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