0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 eingefügt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wird zur Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) beauftragt, ein bundesweit nutzbares zentrales Vermittlungsportal bereitzustellen, in dem Telemedizinische Leistungen (z. B. Videosprechstunde) an Versicherte vermittelt werden.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 74 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Über die Infrastruktur der KBV zur Vermittlung von telemedizinischen Leistungen werden auch Präsenztermine vermittelt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Versicherte sollen besser über telemedizinische Versorgungsangebote informiert werden und einen besseren Zugang zu dieser Form der Leistungserbringung zu erhalten. Die KBV wird dafür zur Unterstützung der KV beauftragt, ein bundesweit nutzbares zentrales Vermittlungsportal bereitzustellen, in dem Versicherte Termine der Videosprechstunde buchen können. Die Norm dient der besseren Information der Versicherten über die telemedizinischen Versorgungsangebote und damit der Stärkung der Telemedizin. Insbesondere sollen Versicherte sowohl bei dringender Behandlungsbedürftigkeit als auch für weniger dringliche Arzttermine Videosprechstunden und telemedizinische Befunderhebungen beanspruchen können. Dritte können das Portal gebührenpflichtig nutzen. Die Vertragsärzte können der Weitergabe ihrer Daten an Dritte widersprechen. Das System wird schrittweise ausgebaut und vermittelt zukünftig auch Präsenztermine.
2 Rechtspraxis
2.1 Vermittlung von Behandlungsterminen (Abs. 1)
Rz. 3
Die KBV unterstützt die KV u. a. durch ein elektronisch gestütztes Verfahren bei der Terminvermittlung (§ 75 Abs. 1a Satz 16; www.eterminservice.de). In diesem Rahmen wird die KBV beauftragt, ein elektronisches System zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer (§ 95 Abs. 1 Satz 1) einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an Versicherte zu errichten und zu betreiben (Satz 1). Das System unterstützt die KV, muss bundesweit nutzbar sein und Versicherten ermöglichen, Termine zu buchen. Das System ist bis zum 30.6.2024 für die Vermittlung von Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30.6.2025 für Behandlungstermine einzurichten (Satz 2). Die telemedizinischen Leistungen umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung, telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und telemedizinische Funktionskontrollen (Satz 3).
Rz. 3a
Die Vermittlungsstruktur muss mit dem elektronischen Vermittlungsservice der Terminservicestellen ("e-Terminservice"; § 75 Abs. 1a Satz 17) kompatibel sein (Satz 4). Damit wird die von der Terminservicestelle innerhalb und außerhalb der Sprechstundenzeiten vorgenommene Vermittlung von Arztterminen um digitale Angebote erweitert, sodass sowohl bei dringender kurzfristiger Behandlungsnotwendigkeit als auch für weniger dringliche Arzttermine die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Videosprechstunden und telemedizinischen Befundungen besteht. Die KVen übermitteln der KBV hierzu die nach § 75 Abs. 1a Satz 20 und 21 gemeldeten freien Termine der Ärzte (Satz 5). Die KBV ist dabei verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Barrierefreiheit zu beachten (BT-Drs. 20/9788 S. 190).
2.2 Funktionen des Systems (Abs. 1a)
Rz. 3b
Das System zur Terminvermittlung hat insbesondere folgende Funktionen:
- Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden und weiterer telemedizinischer Leistungen,
- Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten (§ 291 Abs. 8 Satz 1),
- Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren (§ 311 Abs. 6),
- Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten der in der elektronischen Patientenakte oder in das Verzeichnis nach § 139e Abs. 1 aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen,
- Schnittstelle für die Integration (Nr. 1 bis 4) in informationstechnische Systeme der vertragsärztlichen Versorgung.
Digitale Angebote müssen noch besser eingesetzt und gezielt so ausgestaltet werden, dass sie sich mit den Abläufen und den vielfältigen Leistungen der Menschen im Gesundheitssystem gut verbinden (BT-Drs. 20/9048 S. 131). Es müssen insgesamt gute und nutzerfreundliche Prozesse entstehen und einen spürbaren Nutzen bringen. Darum ist es von zentraler Bedeutung, dass ein System zur digitalen Vermittlung von Videosprechstunden und anderen telemedizinischen Leistungen die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur umfassend unterstützt, gut mit den Anwendungen und Systemen der Patienten und der Leistungserbringer interagiert und somit in Zukunft vielfältige digitale Versorgungsprozesse möglich macht.
2.3 Nutzung durch Dritte (Abs. 2)
Rz. 4
Die KBV stellt die Informationen und Vermittlungsdienste, die sie im Rahmen des Systems nach...