Rz. 4

  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  • die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
  • die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
  • das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen und
  • die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene

sind an den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen (§§ 371 bis 373) beteiligt. Sie sind verpflichtet, sich bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen abzustimmen, um sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


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