Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) vereinbaren bis zum 30.4.2023 die Höhe und die Abrechnungen der TI-Pauschale im jeweiligen Bundesmantelvertrag (Satz 1; Anlage 32 zum BMV-Ä, Anlage 11 bis 11d zum BMV-Z).
Rz. 4a
Das Gesetz macht den Vertragspartnern nur wenige inhaltliche Vorgaben. Die Regelungsbefugnis ist auf die Ausstattungs- und Betriebskosten begrenzt. Diese müssen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine vollständige Kostenerstattung zu vereinbaren. Zu den Ausstattungs- und Betriebskosten gehören nicht die Lohnkosten für Praxismitarbeiter, welche durch die Behebung und den Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware entstanden sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2022, L 5 KA 107/21; Revision anhängig: B 6 KA 24/22 R).
Rz. 4b
Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht oder nicht vollständig zustande, legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach dem 30.4.2023 fest. Die geregelte Ersatzvornahme durch einen Verwaltungsakt entspricht der Bedeutsamkeit für die zügige Weiterentwicklung des Digitalisierungsprozesses des Gesundheitswesens (BT-Drs. 20/4078 S. 110).
Rz. 4c
Der GKV-Spitzenverband und die KZBV haben zum 1.7.2018 eine Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV) als Anlage 11 zum BMV-Z abgeschlossen (zuletzt geändert am 7.11.2022; www.kzbv.de, abgerufen: 4.7.2023). Darin sind die erforderliche Ausstattung, die erstattungsfähigen laufenden Betriebskosten und das Abrechnungsverfahren geregelt. Die Vereinbarung gilt unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. In der Anlage 11a zum BMV-Z (Pauschalen-Vereinbarung) sind Pauschalen für die Erstausstattung sowie laufende Betriebskosten geregelt (www.kzbv.de, abgerufen: 4.7.2023).
Rz. 4d
Wegen der gescheiterten Verhandlungen mit der KBV hat das BMG mit Wirkung zum 1.7.2023 den Vereinbarungsinhalt festgelegt (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2023/343 v. 29.6.2023). Grundsätzlich werden demnach zukünftig Erstausstattungskosten mit auf 5 Jahre hochgerechneten Betriebskosten addiert und einer durch 60 geteilten Summe (5 Jahre à 12 Monate) zu einer monatlichen TI-Pauschale berechnet. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung wird diese TI-Pauschale bei bereits erfolgter Ausstattung bzw. bei bereits finanziertem Konnektortausch gekürzt, ebenso bei Nichtvorhaltung aller Anwendungen.
Rz. 4e
Zusätzlich zu einem Verwaltungsakt (Satz 2) wird das BMG zu einer Rechtsverordnung ermächtigt (Satz 3). Darin werden auch die in den Abs. 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt. Hierdurch könnten zum einen durch das in diesem Rahmen stattfindende Anhörungsverfahren die Beteiligten besser eingebunden und zum anderen könnte dem Charakter des Vereinbarungsinhalts als abstrakt-generelle Regelung besser Rechnung getragen werden (BT-Drs. 20/9048 S. 135).