0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 379 entspricht dem Grunde nach dem in § 291a Abs. 7b enthaltenen geltenden Recht und betrifft die Investitions- und Betriebskosten der Apotheken.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 28d des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2022 neu gefasst. Darin wird das geänderte Finanzierungsmodell mit monatlichen TI-Pauschalen umgesetzt.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 2 Satz 4 angefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann u. a. den Vereinbarungsinhalt für Apotheker und Krankenkassen durch eine Rechtsverordnung regeln.
1 Allgemeines
Rz. 2
Für die Kosten der Telematik, die den Apotheken entstehen, leisten die Krankenkassen Erstattungen, um die während der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase sowie die während des laufenden Betriebes dort entstehenden Kosten refinanzieren zu können (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291a). Mit Wirkung zum 29.12.2022 wird die Finanzierung von einer Anschub- zu einer laufenden Finanzierung durch Zahlung einer monatlichen Pauschale umgestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 378 Rz. 6.1).
Rz. 2a
Die Norm sieht den Abschluss von Verträgen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene (Deutscher Apothekerverband e. V., DAV) zur Höhe und Abrechnung der Erstattungen an die Apotheker vor. Diese gleichen die Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur und den laufenden Betrieb aus. Daraus lässt sich schließen, dass die Apotheken im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt werden sollen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 379 Rz. 5). Die befristete Vorgabe, eine Vereinbarung zu treffen, unterstützt die Einführung der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Arzneimittelverordnung und in der Regelversorgung (BT-Drs. 19/18793 S. 134). Das neue Finanzierungsmodell ist bis zum 30.4.2023 zu vereinbaren. Wenn eine Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geschlossen wird, kann das BMG den Vereinbarungsinhalt durch Verwaltungsakt oder durch eine Rechtsverordnung festlegen.
2 Rechtspraxis
2.1 Erstattungen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen zahlen an die Apotheken (§ 95) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Anstelle der ursprünglichen Anschubfinanzierung erhalten die Apotheken ab dem 1.7.2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale).
Damit werden die
- Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
- die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur
ausgeglichen. Die Regelungskompetenz ist entsprechend beschränkt.
2.2 Vereinbarung (Abs. 2)
Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband und der DAV vereinbaren die Höhe und Abrechnungen der TI-Pauschale (Satz 1).
Rz. 5
Der ursprüngliche Vertrag enthält mit Wirkung zum 1.10.2020 insbesondere Regelungen über den Ausgleich für die Nutzung
Die Vertragspartner haben die Vereinbarung als Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 geschlossen (1. Änderungsvereinbarung zur TI-Vereinbarung vom 27.5.2020 zur Finanzierung der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten und der erforderlichen laufenden Betriebskosten gemäß § 376 Ziffer 1 i. V. m. § 379 SGB V unter Abbildung der erforderlichen Ausstattung und Betriebskosten, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/210519_TI-Vereinbarung_Aenderungsvereinbarung_DAV-210518_final.pdf; abgerufen: 8.8.2022).
Rz. 6
Wesentliche Inhalte sind die in der Anlage 2 festgehaltenen Erstattungspauschalen in Höhe von 3.197,00 EUR für die Erstausstattung sowie weitere einmalige wie laufende Pauschalen für Ausstattungs- und Betriebskosten. Darüber hinaus ist geregelt, welche Komponenten für die erstmalige Ausstattung der Apotheken zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich sind (§§ 2, 2a der TI-Vereinbarung), welche Betriebskosten erstattungsfähig sind (§§ 3, 4 der TI-Vereinbarung) und welches Verfahren für die Kostenerstattung einzuhalten...