Rz. 3
Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 1) erhalten neben der Erstattung für Investitions- und Betriebskosten (§ 378 Abs. 1) eine pauschale Abgeltung für elektronische Arztbriefe (Satz 1). Die Pauschale ist an Voraussetzungen geknüpft:
- Der Arztbrief wird durch sichere elektronische Verfahren versandt; der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt.
- Die beteiligten Leistungserbringer legen eine Bestätigung (Abs. 4) vor, dass die verwendeten informationstechnischen Systeme den durch Richtlinien vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
- Der Arztbrief ist mit einer elektronischen Signatur versehen, für die ein Heilberufsausweis verwendet wurde.
Rz. 4
Die Höhe der Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV; Satz 2). Darüber wurde die TI-Finanzierungsvereinbarung als Anlage 32 zum BMV-Ä geschlossen (www.kbv.de/media/sp/Anlage_32_TI-Vereinbarung.pdf; abgerufen: 5.5.2021). Die Pauschalen ergeben sich wiederum als Anlage 8 der TI-Finanzierungsvereinbarung. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab enthält für die Abrechnung die Ziffern (Gebührenordnungsposition – GOP) 86900 und 86901 mit einer Pauschale von 0,55 EUR (Stand: 1.7.2020). Davon erhalten der Sender 0,28 EUR und der Empfänger 0,27 EUR. Die Pauschale ist je Arzt und Quartal auf 23,40 EUR gedeckelt. Zusätzlich wird für den Versand in den nächsten 3 Jahren eine Strukturförderpauschale von 10,99 Cent pro Brief gezahlt (GOP 01660). Die Pauschale wird auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 EUR erreicht hat. Briefe in Papierform oder Faxe werden daneben nicht vergütet.
Rz. 5
Ein sicheres elektronisches Verfahren (Satz 1 Nr. 1) erfordert geeignete technische Maßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und den elektronischen Arztbrief gegen unberechtigte Zugriffe schützen (Satz 3). Dazu werden Richtlinien durch die KBV erlassen (Abs. 2). Dem Anbieter eines entsprechenden informationstechnischen Systems ist durch die KBV zu bestätigen, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie erfüllt (Abs. 4).
Rz. 6
Der Ersatz des konventionellen Versandes durch elektronische Briefe führt dazu, dass die Pauschalen für die Kosten des konventionellen Versandes, die in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung enthalten sind, durch die Pauschalen im Rahmen des Zuschlags substituiert werden (BT-Drs. 18/5293 S. 58). Der Wegfall des Arztbriefs in Papierform ist deswegen bei der Anpassung des Behandlungsbedarfes (§ 87a Abs. 4) zu berücksichtigen (Satz 4).