Rz. 13

Bevor eine Spezifikation beauftragt wird (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), stellt das Kompetenzzentrum die besondere fachliche Eignung der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person fest (Satz 1). Das Nähere regelt die Rechtsverordnung des BMG (Satz 2).

 

Rz. 14

Bei Akteuren, die bereits vor dem 1.1.2024 einen gesetzlichen Auftrag zur Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden innehatten, wird eine Eignung für die Spezifikation aufgrund der bisherigen Umsetzung vermutet (Satz 3, 4). Eine Auflistung der beauftragten Spezifikationsakteure wird auf der Plattform www.ina.gematik.de veröffentlicht, wobei eine laufende Aktualisierung der Liste zu erfolgen hat (BT-Drs. 20/9048 S. 142).

 

Rz. 15

Öffentliche Auftraggeber (§ 99 Nr. 1 bis 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) können ausschließlich mit einer konkreten Spezifikation beauftragt werden (Satz 5). Das BMG kann eine entsprechende Regelung in die Rechtsverordnung aufnehmen, die übergangsweise gelten soll (BT-Drs. 20/9048 S. 142).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge