Rz. 16

Der Beauftragungsprozess wird vorübergehend nicht auf gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen oder syntaktischen Standards, Profilen oder Leitfäden (§§ 355, 372, 373 und 374a) angewendet, die vor dem 1.1.2024 (Abs. 4 Satz 3) wirksam erteilt wurden. Die entsprechenden Regelungen werden erst vom 1.1.2025 an angewendet. So wird für die aktuellen gesetzlichen Spezifikateure die Steuerungsfähigkeit und Planbarkeit der Spezifikationsprozesse gewährleistet und zugleich sichergestellt, dass das Kompetenzzentrum erst nach einer Aufwuchs- und Konsolidierungsphase bereits etablierte Prozesse zielrichtend mitgestaltet (BT-Drs. 20/9048 S. 142).

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