Rz. 18
Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 387) kann auch durch vom Kompetenzzentrum akkreditierte Stellen erfolgen (Beliehene). Damit wird sichergestellt, dass der Zertifizierungsprozess (§ 387) auf verschiedene Akteure aufgeteilt wird und qualitativ hochwertige und schnelle Zertifizierungsverfahren ermöglicht (BT-Drs. 20/9048 S. 142).
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