2.1 Errichtung und Betrieb (Abs. 1)
Rz. 3
Das BMG errichtet und betreibt ein über das Internet erreichbares Informationsportal. Da das Portal bereits existiert, (www.gesund.bund.de) wird im Gesetz dafür keine Frist gesetzt. Für das BMG ergibt sich somit die Verpflichtung, das Nationale Gesundheitsportal auszubauen und zu aktualisieren. Alle Bürger haben damit einen Zugang zu einheitlichen, allgemein verständlichen und wissenschaftlich gesicherten gesundheits- und pflegebezogenen Informationen. Die Gesundheitskompetenz wird gestärkt und Versorgungspfade werden aufgezeigt. Neben Informationen zu Krankheiten, Krankheitsursachen, medizinischen Therapiemethoden und Präventionsmaßnahmen handelt es sich bei den bereitgestellten Inhalten zu Gesundheit und Pflege u.a. auch um Informationen über:
- Beratungsangebote und Beratungsstellen (insbesondere die Krebsberatung),
- Selbsthilfe,
- Patientenrechte und Patientenleitlinien,
- Nutzungsmöglichkeiten digitaler gesundheitsbezogener Angebote sowie
- Verzeichnisse für digitale Gesundheitsanwendungen und digitale Pflegeanwendungen.
Zudem soll das Portal als zentraler Anlaufpunkt für alle Bürger Informationen über laufende Vorhaben der medizinischen Forschung und aktuelle Forschungsergebnisse bieten. Dazu wird insbesondere mit der Medizininformatik-Initiative mit dem Ziel kooperiert, die auch von den Datenschutzbehörden geforderte Transparenz über Forschung mit Routinedaten aus der Patientenversorgung zu schaffen. Die Bereitstellung von Informationen durch das Nationale Gesundheitsportal unterstützt auch die Suche nach einem bestimmten vertragsärztlichen Leistungserbringer (z. B. in einer bestimmten Region oder mit einer bestimmten fachlichen Spezialisierung) sowie nach bestimmten ärztlichen Leistungen. Die individuelle Suche nach weiteren Leistungserbringern wie Krankenhäusern und Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird ermöglicht (BT-Drs. 19/27652 S. 137 f.).
2.2 Unterstützung durch die KBV (Abs. 2)
Rz. 4
Zur Unterstützung bei der Suche nach vertragsärztlichen Leistungserbringern und Leistungen erhalten Bürger auf Anfrage auch arzt- und einrichtungsbezogene Informationen über das Nationale Gesundheitsportal (Satz 1, 2). Zu den vertragsärztlichen Leistungserbringern gehören neben den Vertragsärzten auch Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte. Zu den arztbezogenen Informationen gehören vor allem
- Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Praxen und Einrichtungen,
- Sprechstundenzeiten,
- Fachgebietsbezeichnungen und
- Qualifikationen der Leistungserbringer
(Satz 3). Zudem wird auch über erteilte Abrechnungsgenehmigungen für besonders qualitätsgesicherte Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen Versorgung oder darüber informiert, inwieweit die Praxis barrierefrei zugänglich ist (§ 75 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 75 Abs. 7 Nr. 3a).
Rz. 5
Die KBV richten zu diesem Zweck ein bundesweites Verzeichnis der vertragsärztlichen Leistungserbringer mit wesentlichen Informationen zum Versorgungsangebot ein (BT-Drs. 19/27652 S. 138, BT-Drs. 19/29384 S. 206). Für die Suche stellt das Nationale Gesundheitsportal eine Suchmaske zur Verfügung, über die Nutzer in Einzelabfragen auf dieses Verzeichnis zugreifen können. Dazu werden die Suchanfragen vom Nationalen Gesundheitsportal an das Verzeichnis bei den KBV weitergeleitet, die entsprechenden Daten aus dem Verzeichnis ausgewählt und an das Nationale Gesundheitsportal zur Darstellung in der Suchmaske übermittelt. Durch geeignete technische Maßnahmen wird sichergestellt, dass über das Nationale Gesundheitsportal nur Einzelabfragen möglich sind und die Übermittlung größerer Datenmengen oder des gesamten Verzeichnisses verhindert werden.
2.3 Ermächtigte Einrichtungen (Abs. 3)
Rz. 6
Die Übermittlungspflicht (Abs. 2 Satz 3) gilt auch für ermächtigte Einrichtungen mit der Maßgabe, dass die Angaben nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 ohne Arztbezug einrichtungsbezogen übermittelt werden. Betroffen sind Einrichtungen, die über eine institutionelle Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verfügen. Für solche ermächtigten Einrichtungen, in denen i. d. R. eine größere Anzahl von Ärzten, Psychotherapeuten oder Zahnärzten tätig sind und die Fluktuation größer ist, ist eine arztbezogene Übermittlung nicht sachgerecht. Daher sind die Angaben nach Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 einrichtungsbezogen und nicht personenbezogen zu übermitteln.
2.4 Technische Festlegungen (Abs. 4).
Rz. 7
Das BMG legt bis zum 31.12.2021 das Nähere
- zur Struktur und zum Format der Daten sowie
- zum technischen Übermittlungsverfahren
fest. Dazu stimmt sich das BMG mit den KBV ab. Die Regelung gewährleistet die Einheitlichkeit bezüglich Struktur und Format sowie der Inhalte der zu übermittelnden Daten. Das BMG legt ein Übermittlungsverfahren fest und trifft Vorgaben zum Aktualisierungsturnus. Damit sind Qualität und Aktualität der Daten gesichert. Datenschutzrechtliche Vorgaben sind zu beachten und datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/27652 S. 138).
2.5 Persönlicher Geltungsbereich (Abs. 5)
Rz. 8
Die Vorschriften des 12. Kapitels, die sich auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, ...