Rz. 3
Für ärztlich geleitete kommunale, staatliche und freigemeinnützige Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen enthält die Vorschrift eine Bestandsschutzregelung dahingehend, dass diese Einrichtungen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen, wenn sie am 31.12.2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren.
Bis zum 31.12.2003 durften die genannten Einrichtungen nach Maßgabe von § 311 Abs. 2 Satz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, soweit sie am 1.10.1992 noch bestanden. Diese Vorschrift diente der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in den Beitrittsgebieten.
Rz. 4
Keine Zulassung per Gesetz ergibt sich somit für Einrichtungen, die vor dem 31.12.2003 ihren Zulassungsstatus bereits verloren hatten (durch Auflösung oder auf andere Weise). Der Bestandsschutz umfasst allerdings nicht nur diejenigen Ärzte, die bereits am 1.10.1992 in der Einrichtung beschäftigt waren, sondern auch Arztstellen, die bedarfsplanungskonform zwischen dem 1.10.1992 und dem 31.12.2003 in diesen Einrichtungen geschaffen wurden. Allerdings ist zu beachten, dass Ärzte, die in diesen Zeiten zwar in einer Einrichtung i. S. v. Abs. 2 tätig gewesen sind, die jedoch zwischenzeitlich einen eigenständigen Status als zugelassener oder auch als ermächtigter Vertragsarzt erworben hatten und die Einrichtung in Form eines ärztlichen Zusammenschlusses (Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft) weitergeführt hatten, nicht in den Anwendungsbereich von § 311 Abs. 2 a. F. fallen.
Rz. 5
Probleme können sich auch bei der Frage ergeben, ob Ambulanzen von Krankenhäusern, die keinen Dispensaireauftrag hatten, in den Bestandsschutz von Abs. 2 Satz 1 fallen. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Ambulanzen innerhalb der Krankenhausorganisation eine eigenständige Organisationseinheit, einen eigenen ärztlichen Leiter, hauptamtlich tätige Ärzten und einen eigenen Haushalt und Stellenplan hatten.
Rz. 5a
Aus der vor dem 20.7.2021 geltenden Regelung hat das BSG abgeleitet, dass der Zulassungsstatus der bestandsgeschützten Einrichtungen auf die bis dahin vorgehaltenen Fachgebiete beschränkt ist. Eine Erweiterung des Versorgungsangebots auf Fachgebiete, die bis zu diesem Stichtag nicht vorgehalten wurden, sei damit ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 19.6.1996, 6 RKa 46/95 zur Vorgängerregelung i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes v. 21.12.1992; hierauf bezugnehmend auch Urteil v. 21.3.2018, B 6 KA 46/16 R). Sachliche Gründe für den Erhalt dieses Entwicklungshindernisses sind nicht ersichtlich. Die bestandsgeschützten Einrichtungen nehmen seit jeher unbeanstandet an der medizinischen Versorgung teil. Die Beschränkung auf die bislang vorgehaltenen Fachrichtungen führt zu einer Zementierung der betroffenen Versorgungseinheiten und schließt die Möglichkeit aus, sich verändernden Versorgungsbedürfnissen anzupassen und zu bedarfsgerechten Versorgungseinheiten weiterzuentwickeln. Das sog. Strukturwandelgebot, nach dem die Teilnahme bestandsgeschützter Einrichtungen zugunsten der Niederlassung in freier Praxis perspektivisch reduziert werden sollte, ist bereits mit dem Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2657) aufgehoben worden. Der vormals angenommene Vorrang der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte gegenüber den nach § 402 Abs. 2 bestandsgeschützten Einrichtungen findet demnach keine gesetzliche Grundlage mehr. Schließlich sprechen bereits bestehende Bestandsschutzregelungen des SGB V für die Einräumung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten zugunsten der hier betroffenen Alteinrichtungen. So enthält bereits die Begründung zur Bestandsschutzregelung des § 95 Abs. 1a Satz 4 den Hinweis, dass bestandsgeschützte medizinische Versorgungszentren (MVZ) alle Handlungsmöglichkeiten eines regelhaft zugelassenen MVZ wahrnehmen und damit auch weitere Arztstellen hinzunehmen können (BT-Drs. 17/6909 S. 71). Ähnliches gilt für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen, die weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie bereits im Jahr 1989 bestanden haben. Auch diese Einrichtungen haben die Möglichkeit, ihr Versorgungsspektrum an den jeweils vorhandenen Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich anzupassen (§ 140 Abs. 1 Satz 2). Vor diesem Hintergrund werden die bestehenden Einschränkungen für Einrichtungen nach § 402 Abs. 2 mit vorliegender Änderung beseitigt. Zu diesem Zweck entfällt die Formulierung, wonach bestandsgeschützte Einrichtungen nur in dem Umfang weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, in dem sie am 31.12.2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren. Damit wird den seitdem bestehenden, bestandsgesch...