0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 6b des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 neu eingefügt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können freiwillig die Entwicklung digitaler Innovationen fördern.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 den Verweis in Abs. 1 Satz 3 berichtigt. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.
1 Allgemeines
Rz. 2
Den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wird auf freiwilliger Basis ermöglicht, digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten zu entwickeln oder von diesen entwickeln zu lassen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen erhalten damit neben den Krankenkassen ein gleichwertiges Recht, an der Gestaltung der Digitalisierung teilzunehmen.
2 Rechtspraxis
2.1 Förderung digitaler Innovationen (Abs. 1)
Rz. 3
Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können die KV oder KZV und die KBV oder KZBV (Ärzte und Zahnärzte) die Entwicklung digitaler Innovationen i. S. d. § 68a Abs. 1 und 2 fördern (Satz 1). Den Vereinigungen wird wie den Krankenkassen ermöglicht, eigenständig digitale Innovationen zu entwickeln (u. a. Apps für mobile Endgeräte oder Verfahren zur Anwendung künstlicher Intelligenz). Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen erhalten ein gleichwertiges Recht, an der Gestaltung der Digitalisierung teilzunehmen (BT-Drs. 19/20708 S. 166).
Rz. 4
KV, KZV, KBV und KZBV verwenden bereits jetzt Mittel zur Förderung innovativer Versorgungsansätze, die vereinzelt auch digitale Innovationen enthalten. Für die Förderung nach § 68c werden ihnen keine neuen finanziellen Mittel zugewiesen. Die zur Förderung nach § 68c erforderlichen Mittel sind im Haushalt der jeweiligen Körperschaft bei Bedarf vorzusehen. Entgegen der Regelung nach § 263a, nach der Krankenkassen insgesamt bis zu 2 % ihrer Finanzreserven nach § 260 Abs. 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch anlegen können, ist für die Verwendung der Förderung digitaler Innovationen durch die Vereinigungen keine Verwendung von Wagniskapital vorgesehen. Der Regelung des § 263a liegt eine bestehende aufsichtsrechtliche Praxis zugrunde, die im Bereich der Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen bisher keine Entsprechung hat, die für eine Regelung als Bewertungsgrundlage dienen könnte (BT-Drs. 19/20708 S. 166).
Rz. 5
Die zu fördernden digitalen Innovationen sollen zielgerichtet auf zuvor ermittelte konkrete Versorgungsbedarfe ausgerichtet werden (Satz 2). Hinsichtlich der Anforderungen an Inhalt und Akteure der Förderung gelten die Regelungen nach § 68a Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Förderung soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen.
Rz. 6
Die Vereinigungen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten i. S. d. § 68a Abs. 3 Satz 2 entwickeln oder von diesen entwickeln lassen (Satz 3; Hinweis: In der Ursprungsfassung wurde aufgrund eines Redaktionsversehens auf § 68 Abs. 3 hingewiesen). Dabei handelt es sich um
- Hersteller von Medizinprodukten,
- Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,
- Forschungseinrichtungen und
- Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern.
Rz. 7
Eine Kostenübernahme für die neu entwickelten digitalen Leistungen und die Vergütung der Leistungserbringer bestimmen sich nach dem Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht. Allein aus der Förderung durch die Vereinigungen folgt keine Kostenübernahme der jeweiligen digitalen Innovation durch die Krankenkassen oder ein korrespondierender Leistungsanspruch der Versicherten (BT-Drs. 19/20708 S. 166).
2.2 Datenverarbeitung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (Abs. 2)
Rz. 8
KV und KZV sind berechtigt, ihre Daten auszuwerten, um
- den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den möglichen Einfluss darauf zu ermitteln sowie
- die Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren
(Satz 1). Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren (Satz 2). Dabei werden personenbezogene Daten so verarbeitet, dass diese Daten ohne zusätzliche Informationen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Sie sind somit nicht vollständig anonymisiert. Die Daten sind anonymisiert zu verarbeiten, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch damit entsprochen werden kann (Satz 3). Vorrangig sind deswegen anonymisierte Daten zu verwende...