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Die Vorschrift hat ihren Ausgangspunkt in § 75 Abs. 8, der den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) den Auftrag übertragen hat, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen. Das "Hinwirken", welches als Aufgabe weiter Bestand hat, brachte anfangs jedoch nicht den erhofften Erfolg, zumal sich eine finanzielle Unterstützung für die Förderung der Weiterbildung im Bereich der Allgemeinmedizin auch vor dem Hintergrund des notwendigen Ausbaus und einer Stärkung der hausärztlichen Versorgung nicht durchsetzen konnte. Die KBV machte ihre finanzielle Unterstützung schließlich davon abhängig, dass sich die Krankenkassen an der Finanzierung beteiligen. Seit Inkrafttreten des GKV-SolG am 1.1.1999 beteiligen sich die Krankenkassen zur Hälfte an den finanziellen Aufwendungen für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen der niedergelassenen Vertragsärzte und in zugelassenen Krankenhäusern. Die bisher in Art. 8 GKV-SolG und in der gemäß Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG auf der Bundesebene ausgehandelten "Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung" enthaltenen Regelungen sind zum einen mit Wirkung zum 23.7.2015 in die neue Vorschrift überführt und zum anderen weiterentwickelt worden.

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