Rz. 4
Die ärztliche Weiterbildung ist in Deutschland Aufgabe der Ärztekammern/Landesärztekammer der Bundesländer. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat zwar eine auf Beschlüssen des Deutschen Ärztetages und ihres Vorstandes beruhende (Muster-)Weiterbildungsordnung entwickelt, die rechtlich gesehen für die Ärztekammern/Landesärztekammern aber nur empfehlenden Charakter hat. Maßgebend für die Weiterbildung ist die jeweilige Weiterbildungsordnung der Ärztekammer bzw. Landesärztekammer, der die Ärztin oder der Arzt als Mitglied angehört.
Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.
Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.
Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstellen durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.
Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird aufgrund des vom Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisses und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt. Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung (so z. B. Präambel der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein und der "Muster"-Weiterbildungsordnung der BÄK.
Rz. 5
Abs. 1 regelt für den ambulanten Bereich die Grundsätze, nach denen die KVen und die Krankenkassen die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren zu fördern haben. Die Grundsätze entsprechen dem bisherigen Recht. Beide Seiten sind nach Satz 1 zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung sowie nach Abs. 9 für die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Weiterbildung verpflichtet, haben also kein Dispositionsrecht. Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 schreiben vor, dass beide Seiten die Kosten der Förderung für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Bereich je zur Hälfte tragen und dass die Zuschüsse der Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt werden. Nach Abs. 1 Satz 4 ist die Förderung von der Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben und an den Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen ist. Damit haben die Weiterbildungsstellen, zu denen neben Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren gehören auch die in ärztlichen Praxen tätigen, in der Allgemeinmedizin weiterbildungsberechtigten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gehören, den zur Verfügung gestellten Förderbetrag auf die im Krankenhaus tariflich gezahlte Vergütung anzuheben und an die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte auszahlen. Diese Anhebungsverpflichtung der Weiterbildungsstelle war bereits Gegenstand der bisher geltenden Fördervereinbarung, ist also in die Vorschrift lediglich übernommen worden. Eine gleiche Bezahlung im ambulanten und stationären Bereich entspricht im Übrigen der angemessenen Vergütung in hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit entsprechend der vorgenannten Präambel der (Muster-) Weiterbildungsordnung. Bei den Weiterzubildenden handelt es sich schließlich um approbierte Ärztinnen und Ärzte und die Weiterbildungszeit, z. B. in der Allgemeinmedizin, dauert 60 Monate. Klargestellt ist auch die Verpflichtung der Weiterbildungsstelle, den erhaltenen Förderbetrag an den Weiterzubildenden auszuzahlen. Da nach der Gesetzesbegründung immer wieder Fälle vorgekommen sein sollen, wo dies in rechtswidriger Weise nicht geschehen ist, erfolgte in Abs. 1 Satz 4 die ausdrückliche Zahlungsaufforderung an die Weiterbildungsstelle.
Rz. 6
Einen weiteren Baustein zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin stellt die mit Wirkung zum 23.7.2015 vorgenommene Änderung des § 32 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dar. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV darf die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis (Vertragsarztpraxis) oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges ...