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Aufgrund des Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist die Anzahl der bundesweit mindestens zu fördernden Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin von bisher 5.000 Stellen auf 7.500 Stellen erhöht worden. Diese gesetzlich vorgegebene Anzahl der zu fördernden Stellen darf durch die KVen nicht begrenzt werden.

Die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten, grundversorgenden, fachärztlichen Versorgung ist davon jedoch nicht tangiert, weil in Abs. 9 der Vorschrift ein Bezug zu Abs. 3 fehlt und nach Abs. 9 Satz 2 für die finanzielle Förderung dieser Weiterbildung bundesweit bis zu 1.000 Stellen zusätzlich vorgeschrieben sind. Damit sind insgesamt 8.500 Stellen in die Förderung der Weiterbildung nach § 75a einbezogen.

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