Rz. 12
Die Abs. 7 und 8 der Vorschrift lassen Möglichkeiten zu, die Durchführung der finanziellen Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die grundversorgenden Fachärzte flexibel zu gestalten. Die Wörter "kann auch vereinbart werden" in Abs. 7 überlassen es den Vertragspartnern
- die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene zu verwalten,
- eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin vorzunehmen,
- bis zu 5 % der vorgesehenen Fördermittel überregional für die Errichtung und Organisation von Einrichtungen bereitzustellen, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern können,
- in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeitraum zu übertragen sowie überregional und unabhängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitzustellen.
Damit hat Abs. 7 der Vorschrift die bisherige Regelung des Art. 8 Abs. 5 GKV-SolG übernommen. Die Vereinbarungspartner können entscheiden, ob die Verwaltung der Fördermittel wie bisher im Zuständigkeitsbereich jeder KV verbleibt oder ob vor dem Hintergrund der weiterentwickelten Regelungen der Vorschrift die Verwaltung der Fördermittel durch eine Stelle auf Bundes- oder Landesebene koordiniert zu erfolgen hat. Nach der Gesetzesbegründung kann z. B. die Verwaltung der Fördermittel auf eine einzelne KV oder die KBV oder auch auf eine sonstige Einrichtung übertragen werden. Außerdem ist weiterhin die Möglichkeit gegeben, dass die Vertragspartner eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung vereinbaren. Damit ist z. B. auch eine Vereinbarung über die Förderung von Kompetenzzentren an Universitäten möglich.
Die in Abs. 8 enthaltene Regelung sichert den KVen weiterhin die Möglichkeit, im Bereich der Weiterbildung stärker miteinander zu kooperieren. Denkbar ist danach, dass im Auftragsweg z. B. eine KV die Aufgabe für eine oder mehrere KVen übernimmt. Dieses Recht steht allein den KVen zu, die Krankenkassen haben sich danach zu richten, welche Kooperationsform die KVen wählen.
Rz. 13
Nach Abs. 9 gelten die Abs. 1 und 4 bis 8 der Vorschrift für die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung entsprechend. Maßgebend ist die Vereinbarung nach Abs. 4, insbesondere aber Abs. 4 Satz 2 Nr. 5. In diesem Weiterbildungsbereich sind gemäß Abs. 9 Satz 2 der Vorschrift bundesweit bis zu 1.000 Stellen zu fördern. Nach der Begründung des Ausschusses für Gesundheit wird mit der Ausweitung der Förderung auf den Bereich der fachärztlichen Grundversorger sichergestellt, dass auch in Zukunft ausreichend Nachwuchs für diesen Bereich der ambulanten Versorgung zur Verfügung steht. Die Förderung bezweckt, dass einerseits auch in Zukunft ausreichend Bereitschaft zur Niederlassung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung besteht sowie andererseits die für den ambulanten Bereich besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
Rz. 14
Neben diesen gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten enthält die bisherige Fördervereinbarung organisatorische Vorgaben, wie z. B. die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen und des PKV-Verbandes (Kostenträger) oder die Einrichtung einer Koordinierungsstelle auf Landesebene, an der die jeweils zuständige KV und die Landeskrankenhausgesellschaft beteiligt und die Ärztekammer/Landesärztekammer einbezogen sind. Die Koordinierungsstelle hat die Aufgabe, die Koordination und Organisation der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin auf regionaler und ggf. überregionaler Ebene zu gewährleisten. Dazu gehören die Evaluation der Fördervereinbarung und insoweit die Beurteilung der Qualität der Weiterbildungsstätten. Dabei ist insbesondere der individuelle Ablauf der Weiterbildung für den Arzt in Weiterbildung zu organisieren bzw. ein spezifischer Rotationsplan zu erstellen und die Umsetzung zu unterstützen. Die Koordinierungsstelle stellt eine Informationsplattform und Vermittlungsstelle für die Ärzte in Weiterbildung und die zur Weiterbildung befugten Vertragsärzte und Krankenhäuser dar. Darüber hinaus kann die Koordinierungsstelle weitere Aufgaben übernehmen, wie z. B. die Organisation von Informationsveranstaltungen und die Bereitstellung von Informationsmaterialien, die Etablierung von (Weiterbildung-)Stellen/Praxisbörsen oder die Beratung für Wiedereinsteiger/Umsteigende.
Die bisherige Fördervereinbarung enthält 2 Anlagen, die die Durchführung der Förderung der Weiterbildung näher beschreiben. Anlage I erklärt die Verfahrenswege und operativen Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im ambulanten Bereich; entsprechend regelt Anlage II die Verfahrenswege und operativen Ausführungsbestimmungen der Förderung der Weiterbildung im stationären Bereich. Beide Anlagen enthalten die Einzelheiten zum Verfahren, insbesondere zum Förderan...