Rz. 9
In Abs. 4 der Vorschrift ist die bisherige Aufgabe der Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene übernommen worden, das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung zu vereinbaren. Partner dieser Fördervereinbarung sind nach Abs. 4 Satz 1 die KBV, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Mit der Bundesärztekammer (BÄK) haben die Vereinbarungspartner das Benehmen herzustellen. "Benehmen" bedeutet, dass der Vereinbarungsentwurf der BÄK so rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, dass sie sich dazu äußern kann. Die Partner der Fördervereinbarung werden sich mit der Stellungnahme der BÄK auseinandersetzen, aber die endgültige Entscheidung haben immer sie zu treffen. Da sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen an der Höhe der finanziellen Förderung der gesetzlichen Krankenkassen beteiligen, sieht Abs. 5 vor, dass über die Fördervereinbarung das Einverständnis mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) anzustreben ist. Die Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen ist der Regelung des Artikels 8 Abs. 3 GKV-SolG entnommen, da die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und der grundversorgenden Fachärzte auch Versicherten der privaten Krankenversicherung zugutekommt. Nach § 4 Abs. 4 der bisherigen Fördervereinbarung vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband im Innenverhältnis die jeweiligen Förderanteile. Mit der Festlegung des Förderanteils der privaten Krankenversicherung ist gleichzeitig das Einverständnis des PKV-Verbandes mit der Fördervereinbarung verbunden. Die von der privaten Krankenversicherung zu leistenden Förderanteile sind zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband i. H. v. 7 % vereinbart worden. Bei einer Änderung dieser internen Verteilung sind die KBV und die DKG jeweils bis zum 31.8. des Jahres für das Folgejahr zu informieren. Es ist davon auszugehen, dass eine gleichlautende Regelung in die neue Fördervereinbarung übernommen wird. Diese Fördervereinbarung ist ebenso wie ihre Vorgänger nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 für die KVen und ihre Mitglieder verbindlich.
Der in Abs. 4 Satz 1 genannte Termin "23.10.2015" für die Fertigstellung der Fördervereinbarung konnte nicht eingehalten werden. Die Vertragspartner haben erst am 16.12.2015 ihren gemeinsamen Bericht über die Evaluation der allgemeinmedizinischen Weiterbildung für das Jahr 2014 vorgelegt und gleichzeitig bekanntgegeben, dass sie gegenwärtig unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) sowie der Bundesärztekammer (BÄK) über eine neue Fördervereinbarung verhandeln.
Abs. 4 Satz 1 gibt den Rahmen der Fördervereinbarung vor, der aber durch das Wort "insbesondere" durch die Vertragspartner erweitert werden kann. Zum vorgegebenen Vereinbarungsrahmen zählen
- die Höhe der finanziellen Förderung,
- die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen KV,
- die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die KVen,
- ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer KV mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nr. 3 vorgesehen,
- die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte).
Rz. 10
Zur Höhe der finanziellen Förderung enthält Abs. 6 entsprechend der bisherigen Regelung des Art. 8 Abs. 4 GKV-SolG konkretisierende Vorgaben. Nach Abs. 6 Satz 1 soll die zu vereinbarende Höhe der finanziellen Förderung so bemessen sein, dass die Weiterzubildenden in allen ambulanten und stationären Weiterbildungseinrichtungen eine angemessene Vergütung erhalten.
Nach der bisherigen Fördervereinbarung betrug der Förderbetrag der Kostenträger je besetzter Stelle für den ambulanten Bereich monatlich 1.750 EUR. Dieser Förderbetrag wurde durch die jeweils zuständige KV auf 3.500 EUR erhöht. Dieser Betrag sollte durch die Weiterbildungsstelle auf die im Krankenhaus übliche, in der Regel tarifvertragliche Vergütung, angehoben werden. Die Weitergabe des Förderbetrages in voller Höhe als Vergütung an den Arzt in Weiterbildung war am Ende des jeweiligen Weiterbildungsabschnitts über die zuständige KV gegenüber der Koordinierungsstelle, z B. durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen. Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wurde entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen.
Der Förderbeitrag der Kostenträger je besetzter Stelle für den stationären Bereich betrug bisher monatlich 1.020 EUR im Gebiet der Inneren Medizin mit ihren Schwerpunkten. Dieser Betrag wurde um 730 EUR auf 1.750 EUR monatlich erhöht, während der Assistent in Weiterbildung den stationären Teil der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung ableistete. Üb...