0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden (vgl. Art. 1 Nr. 49 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG).
1 Allgemeines
Rz. 2
Über die Generalklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt die Vorschrift sowohl für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) als auch für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ebenso wie für die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Dies wird auch an der Formulierung "Kassenärztlichen Bundesvereinigungen" deutlich, mit der die KBV und die KZBV gemeint sind.
Rz. 3
Die Vorschrift entspricht dem Wunsch vieler Vertragsärzte, angesichts wachsender Managementaufgaben und der Flexibilisierung der Vertragsstrukturen, Beratung und Unterstützung durch die KV zu erhalten. Dies war den KV bisher nicht möglich, weil sie für die Erfüllung der kollektivvertraglichen Aufgaben zuständig sind. Die neue Vorschrift stellt für die KV die Rechtsgrundlage dafür dar, über privatrechtliche Dienstleistungsgesellschaften den Beratungs- und Unterstützungsbedarf einzelner KV-Mitglieder auf der Grundlage individualrechtlicher Vereinbarungen zu gewährleisten.
Die infrage kommenden Betätigungsfelder der Dienstleistungsgesellschaften sind in Abs. 2 abschließend aufgezählt.
Rz. 4
Da die Dienstleistungsgesellschaft ihre Beratung und Unterstützung streng getrennt von den originären kollektivvertraglichen Aufgaben der KV leistet, geht Abs. 3 folgerichtig davon aus, dass die vertragsärztlichen Nutzer der Gesellschaft den entstehenden Aufwand finanzieren.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Für eine KV oder KZV stellt sich die Gründung einer Dienstleistungsgesellschaft als Option dar, d.h., sie kann die Gesellschaft gründen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Ob es zu einer Gründung kommt, richtet sich nach dem Unterstützungs- und Beratungsbedarf der KV-Mitglieder und ihrer Bereitschaft, den entstandenen Aufwand zusätzlich zu den üblichen Verwaltungskosten der KV zu finanzieren.
Die vom Gesetzgeber gewollte Intensivierung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung findet zwischen den Krankenkassen aber auch den Leistungserbringern statt. Die Krankenkassen können stärker als bisher Einzelverträge abschließen und besondere Vereinbarungen treffen, die von der kollektivvertraglichen Versorgung abweichen. Ärzte können einzeln oder als Gruppe Vertragspartner sein, auch Managementgesellschaften können als Vertragspartner auftreten. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beratungs- und Unterstützungsbedarf bei den Vertragsärzten höher anzusetzen sein als bei den Vertragszahnärzten.
Rz. 6
Die Dienstleistungsgesellschaften sind privatrechtlich und deshalb von der KV oder KZV auch nach privatrechtlichen Grundsätzen zu gründen. Für die Gründung auf Landesebene ist die KV/KZV zuständig, für die Bundesebene die KBV/KZBV, wobei der rechtliche Rahmen gleich ist.
Die in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Aufgaben beschreiben das Betätigungsfeld der Dienstleistungsgesellschaften abschließend. Das bedeutet, dass weitere Aufgabenfelder nicht übernommen werden dürfen, auch um keine Überschneidungen mit originären kollektivvertraglichen Aufgaben der in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkenden KV/KZV entstehen zu lassen. "Können erfüllen" lässt den Dienstleistungsgesellschaften Spielraum, einzelne Aufgaben durchzuführen, andere aus der Aufzählung außen vor zu lassen. So kann eine Dienstleistungsgesellschaft der KV für Praxisnetze zwar Verwaltungsaufgaben übernehmen, aber die Vertragsabwicklung nach Nr. 4 nicht durchführen.
Rz. 7
Unscharf gefasst ist die Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen, welche die Tätigkeit des Vertragsarztes betreffen (vgl. Abs. 1 Nr. 3). Spezielle Wirtschaftlichkeitsfragen hat die KV/KZV ihrem Mitglied zu beantworten, so dass kein Raum bleibt, wo die Beratungsgesellschaft tätig werden könnte. Die Frage, wo ein Vertragsarzt aus wirtschaftlichen Gründen seinen Praxissitz wählen sollte, wäre ebenfalls von der KV und nicht von der Dienstleistungsgesellschaft zu beantworten. Dagegen würde es der Dienstleistungsgesellschaft obliegen, sich zu den wirtschaftlichen Erwartungen zu äußern, die mit einem Individualvertrag mit einer Krankenkasse verbunden sind.
Rz. 8
Die Beratung in Fragen der Datenverarbeitung, der Datensicherung und des Datenschutzes erstreckt sich für eine Dienstleistungsgesellschaft auf die neuen Vertragskonstellationen, nicht dagegen auf die der KV obliegenden Beratung zur Datenproblematik in der vertragsärztlichen Versorgung. Über die kommende Gesundheitskarte zu informieren und ihre Mitglieder zu beraten, bleibt ebenfalls eine Aufgabe der KV oder der KBV.
Rz. 9
Im Innenverhältnis hat die KV mit ihrer Dienstleistungsgesellschaft zu klären, auf welche Daten und Unterlagen der KV die Dienstleistungsgesellschaft zurückgreifen kann, wobei sich der Umfang aus den Aufgaben nach Nr. 1 bis 5 ergibt.
Rz. 10
Die si...