Rz. 2

Über die Generalklausel des § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt die Vorschrift sowohl für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) als auch für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), für die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ebenso wie für die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Dies wird auch an der Formulierung "Kassenärztlichen Bundesvereinigungen" deutlich, mit der die KBV und die KZBV gemeint sind.

 

Rz. 3

Die Vorschrift entspricht dem Wunsch vieler Vertragsärzte, angesichts wachsender Managementaufgaben und der Flexibilisierung der Vertragsstrukturen, Beratung und Unterstützung durch die KV zu erhalten. Dies war den KV bisher nicht möglich, weil sie für die Erfüllung der kollektivvertraglichen Aufgaben zuständig sind. Die neue Vorschrift stellt für die KV die Rechtsgrundlage dafür dar, über privatrechtliche Dienstleistungsgesellschaften den Beratungs- und Unterstützungsbedarf einzelner KV-Mitglieder auf der Grundlage individualrechtlicher Vereinbarungen zu gewährleisten.

Die infrage kommenden Betätigungsfelder der Dienstleistungsgesellschaften sind in Abs. 2 abschließend aufgezählt.

 

Rz. 4

Da die Dienstleistungsgesellschaft ihre Beratung und Unterstützung streng getrennt von den originären kollektivvertraglichen Aufgaben der KV leistet, geht Abs. 3 folgerichtig davon aus, dass die vertragsärztlichen Nutzer der Gesellschaft den entstehenden Aufwand finanzieren.

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