Rz. 3
Voraussetzung für die Anwendung des neuen Instrumentariums bzw. die Entsendung einer solchen Person ist die Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung der KBV oder der KZBV. In Abs. 1 Satz 2 sind beispielhafte Fälle aufgeführt, in denen eine solche Gefährdung angenommen werden kann.
Danach ist die ordnungsgemäße Verwaltung der KBV oder der KZBV insbesondere gefährdet, wenn
- ein Mitglied des Vorstandes interne oder externe Maßnahmen ergreift, die nicht im Einklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften stehen,
- ein Mitglied des Vorstandes Handlungen vornimmt, die die interne Organisation der Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit der Organe untereinander erheblich beeinträchtigen,
- die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen nicht gewährleistet ist oder
- hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder eines ehemaligen Organmitglieds einen Schaden der Körperschaft verursacht hat.
Das Wort "insbesondere" in Abs. 1 Satz 2 macht deutlich, dass es sich um Beispielfälle handelt, sodass weitere Fälle ggf. hinzukommen können, sofern damit eine Gefährdung der Verwaltung droht oder unmittelbar darauf zurückzuführen ist.
Gerade am Beispiel in Nr. 4 ist nach der Gesetzesbegründung die Unterstützung und Begleitung durch eine externe Person notwendig und sachgerecht, um zu verhindern, dass interne Loyalitätskonflikte mit amtierenden oder ehemaligen Organmitgliedern der KBV oder der KZBV zulasten einer neutralen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gehen und damit unter Umständen weitere Schäden für die Körperschaft verursacht werden. Die Unterstützung dient auch dazu, die Körperschaft durch die Einbindung einer externen Person vor weiteren Schäden oder Organstreitigkeiten zu schützen, die zulasten der Arbeitsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der KBV oder der KZBV gehen würden.
Rz. 4
Im Gegensatz zu § 79a handelt es sich hier um Fallkonstellationen, in denen als Aufsichtsmaßnahme zunächst eine externe Unterstützung durch eine neutrale Person ausreichend erscheint und eine Entbindung des Vorstandes von seinen Rechten und Pflichten im Außenverhältnis nicht erforderlich ist. Die Vorschrift ist gegenüber der Regelung in § 79a sowie den allgemeinen Aufsichtsmitteln nach den §§ 88 und 89 SGB IV ein Aufsichtsmittel eigener Art und ergänzt daher das bestehende Aufsichtsrecht. Die Aufsichtsbehörde kann im Übrigen je nach Einschätzung des konkreten Sachverhaltes von allen ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln das angemessene und effektivste Aufsichtsmittel wählen.
Nach Abs. 1 Satz 3 kann daher das BMG als Aufsichtsbehörde die Person bei Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung der KBV oder KZBV zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, zur Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern oder ehemaligen Organmitgliedern entsenden.
Die Aufsichtsbehörde legt nach Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 den Inhalt des Auftrages und die konkreten Befugnisse der entsandten Person durch Verwaltungsakt gegenüber der betroffenen Körperschaft fest. Die entsandte Person ist nach Abs. 2 im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten der KBV oder der KZBV Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien der KBV bzw. der KZBV in beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume der jeweiligen Bundesvereinigung betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen.
Die Organe und Organmitglieder der betroffenen Körperschaft haben die entsandte Person bei deren Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen und die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat. Die entsandte Person ist gegenüber der Aufsichtsbehörde weisungsgebunden.
Rz. 5
Nach Abs. 3 ist die im konkreten Fall betroffene KBV bzw. KZBV verpflichtet, der entsandten Person eine Vergütung und angemessene Auslagen zu gewähren. Die Höhe der Vergütung setzt dabei die Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber der betroffenen Bundesvereinigung fest. Sie trägt zudem die übrigen Kosten, welche durch die Entsendung entstehen. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung z. B. auch die Kosten für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung.
Nach der Gesetzesbegründung können für unterschiedliche Bereiche ggf. auch mehrere entsandte Personen eingesetzt werden. Unter Person bzw. Personen sind dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen. Wichtig ist, dass die Person oder die Personen fachlich in der Lage sind, den mit der Entsendung verbundenen Auftrag zu erfüllen. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Entsendung eines Experten macht dies deutlich.
Anders als in § 79a der Beauftragte erhält die entsandte Person aber...