Rz. 5

Nach Satz 3 der Vorschrift hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Verfahrensordnung innerhalb der gesetzten Frist an die Vorgaben der Rechtsverordnung anzupassen; würde dies aber nicht fristgerecht geschehen, wäre mit Wirkung zum 27.6.2020 in der Praxis dennoch nach den konkreten Vorgaben der Rechtsverordnung vorzugehen, weil in rechtlicher Hinsicht die Rechtsverordnung über der Verfahrensordnung steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge