Rz. 19

Wenn Anträge auf Förderung vorliegen, entscheidet der Innovationsausschuss nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob eine Förderung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds erfolgt. Die Entscheidung über die Förderung neuer Versorgungsformen oder die Förderung von Versorgungsforschung wird nach Abs. 2 Satz 12 mit einer Mehrheit von 7 Stimmen getroffen, was bei 10 Stimmberechtigten einer Quote von 70 % entspricht. Damit sollen nach der Gesetzesbegründung die Entscheidungen des Innovationsausschusses auf eine breite Akzeptanzgrundlage gestellt werden. Die verfügbaren Mittel des Innovationsausschusses beziehen sich auf die in § 92a Abs. 3 genannte Fördersumme von 200 Mio. EUR jährlich, von der 75 % auf die Förderung neuer Versorgungsformen und 25 % auf die Versorgungsforschung entfallen sollen. Die Anteile sind nicht unveränderbar. Falls z. B. der Anteil von 25 % überschritten sein sollte, kann ggf. auch auf den nicht verbrauchten Anteil der Förderung neuer Versorgungsformen zurückgegriffen werden und umgekehrt, sodass immer von der gesamten jährlichen Fördersumme als verfügbare Mittel des Innovationsfonds auszugehen ist. Nach der Verlautbarung vom Dezember 2018 sind Förderbescheide für das Förderbudget 2016, 2017 und 2018 ergangen; 195 Projekte befinden sich derzeit in der Umsetzung.

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